Qualitätsmanagement

 

(© KZBV)

 

Nicht nur Kompetent sondern auch Qualitativ...

 

...neben der externen Qualitätssicherung ist das einrichtungsinterne Qualitätsmanagement eine unverzichtbare Säule jeder Strategie zur Förderung von Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen.

Der Kerngedanke von Qualitätsmanagement besteht darin, qualitätsfördernde Instrumente und Maßnahmen, die nachfolgend aufgelistet sind, im Praxisalltag zu verankern.

Das Praxisteam soll dabei nach Plan-Do-Check-Act-Muster selber zum Treiber einer kontinuierlichen Qualitätsentwicklung in den Zahnarztpraxen werden.

Folgende Instrumente sind etablierte und praxisbezogene Bestandteile des Qualitätsmanagements, die in der Regel einzusetzen sind.

 

Allgemeine Instrumente der Qualitätssicherung mit einem organisationsbezogenen Fokus sind:

 

  • das Setzen von Qualitätszielen
  • die Regelung von Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten
  • Prozess- bzw. Ablaufbeschreibungen
  • das Nutzen von Checklisten
  • Praxishandbuch
  • Teambesprechungen
  • Fortbildungs- und Schulungsmaßnahmen
  • Patienten- und Mitarbeiterbefragungen
  • Beschwerdemanagement
  • Schnittstellenmanagement
  • Patienteninformationen
  • Risikomanagement
  • Fehlermanagement

Instrumente, die sich auf konkrete thematische Inhalte beziehen sind etwa:

  • Notfallmanagement
  • Hygienemanagement
  • Maßnahmen zur Arzneimitteltherapiesicherheit
  • Schmerzmanagement
  • Maßnahmen zur Vermeidung von Stürzen bzw. Sturzfolgen

Jeder Vertragszahnarzt ist nach dem Sozialgesetzbuch (§ 135 a SGB V) verpflichtet, ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement in seiner Praxis einzuführen und weiterzuentwickeln. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat dazu die vom Gesetzgeber geforderte Richtlinie beschlossen.

Den gesetzlichen Vorgaben entsprechend beschreibt die Richtlinie die Mindestanforderungen an ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement. Sie gibt die Grundelemente vor, die Vertragszahnärzte bei der Etablierung eines Qualitätsmanagement-Systems (QM-System) berücksichtigen müssen. Dabei trägt die Regelung dem Umstand Rechnung, dass die Einführung und Umsetzung von QM-Systemen stark von einrichtungsspezifischen Gegebenheiten und Bedingungen in den einzelnen Praxen abhängen. Jeder Vertragszahnarzt hat die Möglichkeit, das Qualitätsmanagement für seine Einrichtung entsprechend den individuellen Praxisanforderungen entwickeln zu können. Seit dem Jahr 2011 muss gewährleistet sein, dass das in der Praxis eingesetzte QM-System alle aufgeführten Grundelemente enthält. Diese umfassen die Erhebung und Bewertung des Ist-Zustandes, die Definition von Zielen, die Beschreibung von Prozessen und Verantwortlichkeiten, die Ausbildung und Anleitung aller Beteiligten, die Durchführung von Änderungsmaßnahmen, die erneute Erhebung des Ist-Zustands, sowie die praxisinterne Rückmeldung über die Wirksamkeit von Qualitätsmanagement-Maßnahmen.

Der Gesetzgeber hat die Zahnärzteschaft zudem verpflichtet über das einrichtungsinterne Qualitätsmanagement in Form von regelmäßigen Berichten an den G-BA über den Stand der Einführung zu informieren. Die rechtliche Grundlage für die Berichte ist die Richtlinie über die grundsätzlichen Anforderungen an ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement in der vertragszahnärztlichen Versorgung, die im Jahr 2006 in Kraft getreten ist.

Für das einrichtungsinterne Qualitätsmanagement in der vertragszahnärztlichen Versorgung hatten die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen (KZVen) nach Ablauf von vier Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinie jährlich mindestens zwei Prozent zufällig ausgewählter Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte zur Vorlage einer schriftlichen Dokumentation aufgefordert. Die Ergebnisse wurden durch die KZVen der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) gemeldet, die spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie dem G-BA jährlich über den Umsetzungsstand des einrichtungsinternen Qualitätsmanagements in den zahnärztlichen Praxen berichtet.

 

Quelle: http://www.kzbv.de/einrichtungsinternes-qualitaetsmanagement.166.de.html