Aktuelles

Praxisgebühr abgeschafft

 

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Seit 2013 zahlen Patienten keine Praxisgebühr mehr, wenn Sie den Zahnarzt aufsuchen. Zwischen 2004 und 2012 mussten gesetzlich Krankenversicherte für die Behandlung beim Arzt, Zahnarzt und Psychotherapeuten eine Praxisgebühr in Höhe von zehn Euro pro Quartal entrichten. Das Geld sollte die Finanzen der Krankenkassen stabilisieren und die Arztbesuche einschränken. Für viele Medikamente und Hilfsmittel müssen Patienten jedoch weiterhin zuzahlen – mindestens fünf und höchstens zehn Euro.

Quelle: http://www.kzbv.de/praxisgebuehr-abgeschafft.36.de.html

Festzuschüsse zum Zahnersatz

(© Fotolia.com/O.K.)

Seit der Einführung des Festzuschusssystems für Zahnersatz erhalten gesetzlich Krankenversicherte von ihrer Krankenkasse feste Zuschüsse für Kronen, Brücken und Prothesen. Patienten sind in der Wahl ihres Zahnersatzes frei - die Festzuschüsse ändern sich dadurch nicht.

Berechnung der Festzuschüsse

Welche Zuschüsse die Krankenkasse zahlt, richtet sich nach dem individuellen zahnmedizinischen Befund, der den Zustand des gesamten Gebisses berücksichtigt. Zahnärzten und Krankenkassen steht ein Katalog mit rund 50 Einzelbefunden zur Verfügung, für die jeweils ein jährlich angepasster Betrag - der Festzuschuss - ausgewiesen ist. Je nach Gebisssituation kann sich der Gesamtbetrag, den der Patient von seiner Kasse erhält, aus verschiedenen Festzuschüssen zusammensetzen. Die Zuschüsse decken 50 % der Durchschnittskosten der Regelversorgung ab, das ist die Behandlung, die beim vorliegenden Befund die Standardtherapie ist.

Erhöhung der Festzuschüsse

Patienten, die regelmäßig Vorsorgeuntersuchungen beim Zahnarzt wahrnehmen und dabei ihr Bonusheft abstempeln lassen, erhalten von ihrer Kasse einen höheren Zuschuss zum Zahnersatz. Ist das Bonusheft fünf Jahre lang lückenlos geführt, erhöht sich der Festzuschuss um 20 Prozent, nach zehn Jahren um 30 Prozent gegenüber dem Grundzuschuss.

Für Patienten mit geringem Einkommen gilt eine Härtefallregelung: Sie erhalten den doppelten (Grund-)Festzuschuss, mindestens aber die Kosten für die Regelversorgung.

Beispiel Festzuschuss:

Befund: Der zweite kleine Backenzahn im Oberkiefer fehlt.

(© Dental Explorer, Quintessenz-Verlag)

Festzuschuss ohne Bonusheft 415,25 €
+ 20 % Bonus 498,30 €
+ 30 % Bonus 539,82 €
Doppelter Festzuschuss: 830,50 €

 

Freie Zahnersatzwahl des Patienten

(© Dental Explorer, Quintessenz-Verlag)

Ein Vorteil des Festzuschusssystems liegt darin, dass der Patient seinen Zuschuss für jede wissenschaftlich anerkannte Therapieform einsetzen kann. Auf das obige Beispiel bezogen heißt das:

Er kann die Regelversorgung wählen, die hier aus einer teilweise zahnfarben verblendeten Brücke besteht. Der Festzuschuss beträgt je nach Bonus 50 bis 65 % der Kosten. Er kann auch eine ästhetisch anspruchsvollere Versorgung wählen, bei der die Brücke rundum verblendet wird oder ganz aus Keramik besteht. Der Festzuschuss bleibt unverändert, die Kosten für die Zusatzleistung trägt der Patient.

(© Dental Explorer, Quintessenz-Verlag)

 

Quelle: http://www.kzbv.de/festzuschuesse-zum-zahnersatz.37.de.html

Heil- und Kostenplan

Wenn Sie Zahnersatz benötigen, erstellt Ihr Zahnarzt einen so genannten Heil- und Kostenplan (HKP), der dokumentiert, wie die Behandlung aussehen soll und welche Kosten voraussichtlich entstehen. Er ist Grundlage für die Entscheidung der Krankenversicherung, wie hoch der Zuschuss für den Patienten ausfällt. In der Regel muss er vor Beginn der Behandlung vorgelegt werden.

Bei gesetzlich Krankenversicherten muss der Zahnarzt ein bestimmtes Formular für den Heil- und Kostenplan verwenden. Seit Mitte 2005 besteht es aus zwei Teilen und informiert ausführlich über die zu erwartenden Gesamtkosten und den Eigenanteil des Patienten.

Ergänzung Anfang 2016

Die KZBV und der GKV-Spitzenverband haben sich zum 1. Februar 2016 auf eine Ergänzung des Heil- und Kostenplans im Bereich Zahnersatz um die Angabe des voraussichtlichen Herstellungsortes bzw. Herstellungslandes des Zahnersatzes verständigt. Die Angabe erfolgt im Feld oben „Erklärung des Versicherten“ in Teil 1 des Heil- und Kostenplans. Der Versicherte bestätigt künftig mit seiner Unterschrift zugleich, über den voraussichtlichen Herstellungsort bzw. das voraussichtliche Herstellungsland des Zahnersatzes aufgeklärt worden zu sein. Es ist ein Leerfeld aufgenommen worden, in das im Rahmen des Aufklärungsgesprächs der jeweilige Ort bzw. das Land im Einzelfall einzutragen ist.

Teil 1 des Heil- und Kostenplans

Teil 1 erhält die für die Abrechnung mit der Krankenkasse notwendigen Angaben.

Der Abschnitt I (Befund/Behandlungsplan) des Heil- und Kostenplans zeigt ein Zahnschema, in das der zahnmedizinische Befund, die Regelversorgung und die tatsächlich geplante Versorgung eingetragen werden. Zur Beschreibung verwendet der Zahnarzt bestimmte Kürzel, die auf dem Formular erläutert sind (siehe dazu Datei am Ende der Seite). Die für den jeweiligen zahnmedizinischen Befund geltende Regelversorgung trägt der Zahnarzt immer ein, unabhängig davon, welche Art von Zahnersatz tatsächlich eingesetzt werden soll. Sind zusätzliche oder andere Leistungen